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P-Konto – Richtiger Schutz bei Schulden, aber wie?

Haben Sie Schulden, so schützt Sie ein p-Konto davor, dass Ihr verfügbares Vermögen auf dem Konto gepfändet wird. Zwar nur bis zu einem bestimmten Teil des Geldes, aber immerhin so weit, dass Ihnen nicht die Lebensgrundlage genommen wird. Was aber ist dabei zu beachten? Kann jeder ein p-Konto eröffnen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Bei welcher Bank lässt sich das Konto eröffnen? – Diese und weitere Fragen klären wir in folgendem Ratgeber einfach verständlich auf.

Das Konto mit Pfändungsschutz (p-Konto)

Das p-Konto ist lang ausgesprochen ein normales Girokonto mit Pfändungsschutz. Es reiht sich somit in die Bankprodukte für die ärmeren Personen bzw. die mit Verschuldungsrisiko ein. Ein vergleichbares Konto, welches zur Vorbeugung von Verschuldung nicht ins Minus rutschen kann, nennt sich Guthabenkonto und gibt es bei fast jeder Bank. Es verfügt über keinen Dispo-Kredit und kann nicht ins Minus rutschen bzw. überzogen werden. Eine grundsätzliche Regelung, dass ein p-Konto genau wie ein Guthabenkonto nicht überzogen werden kann, besteht nicht. Allerdings liegt nahe, dass wenn ein Pfändungsschutz benötigt wird, das Risiko für Verschuldung höher ist – weshalb die Banken in der Regel nur Guthabenkonten als p-Konto anbieten. Das kommt aber auf die Bank drauf an, denn im Prinzip kann auch ein vollwertiges Girokonto mit Überziehungsrahmen mit einem Schutz vor Pfändungen erweitert werden, sofern die Bank mitspielt. Der Pfändungsschutz ist nicht an ein bestimmtes Kontomodell gebunden und gesetzlich hat jeder ein Recht auf Pfändungsschutz. Eine wie früher typische Kontosperrung unmittelbar nach Eingang des Pfändungsbeschlusses, gibt es beim p-Konto nicht mehr. Heißt, dass der Kontoinhaber innerhalb seines Freibetrag weiter Zahlungen leisten kann. Zu diesem Freibetrag kommen wir nun genauer.

Tipp: Lesen Sie ebenfalls unseren Leitfaden „Girokonto Zinsen„.

Beispiel: Der Pfändungsschutz in der Praxis

Hat man sich also dazu entschieden, ein vollwertiges Girokonto oder eine andere Kontoart mit einem Pfändungsschutz auszustatten, käme folgendes Beispiel in Betracht. Stellen Sie sich vor, auf dem Konto liegen 1.200 Euro. Mit dem Pfändungsschutz wird festgelegt, wie viel von diesen 1.200 Euro maximal gepfändet werden kann, wenn ein Beschluss gegen den Kontoinhaber vorliegt. Im Umkehrschluss heißt das für den Kontoinhaber, dass er bei einem Verfügungsrahmen von 800 Euro diese Summe immer auf dem Konto behält und bei einer Pfändung nur maximal 400 Euro verloren gehen können. Die Bank gibt also immer nur das heraus, was über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag bleibt für den Kontoinhaber zur freien Verfügung unangetastet. Der Freibetrag versteht sich pro Monat.

Hinweis: Lesen Sie auch unseren interessanten Ratgeber „Girokonto im Ausland„.

Unsere Anbieter mit P-Konten

 Kurzbeschreibung 
targobank-logoDie Targobank ist eine AG und Kommanditgesellschaft auf Aktien (AG & Co. KGaA) mit Stammsitz in Düsseldorf. Sie gehört zur französischen Genossenschaftsbank Crédit Mutuel und bedient 3,1 Mio. Kunden. Die Geschäftsbereiche umfassen sämtliche Belange des Privatkunden-Bankings: Kontoführung, Geldanlage, Vorsorge, Wertpapiere und Finanzierung.

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wuestenrot-logoDie Wüstenrot Bausparkasse AG ist eine private Bausparkasse mit Sitz in Ludwigsburg. Ihre Anfänge gehen auf das Jahr 1921 zurück.

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Lesetipp: Schauen Sie sich auch unsere Übersicht „Girokonto-Vergleich“ an.

Wie wird der Freibetrag bestimmt?

Um unser Beispiel nun zu konkretisieren, schauen wir uns an, wie der Freibetrag eigentlich zustande kommt und wer ihn bestimmt. Tatsächlich hat der Kontoinhaber, der nach einem p-Konto fragt, kein Mitspracherecht. Auch die Bank nicht. Der monatliche Grundfreibetrag wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Für jedes p-Konto gilt daher der gleiche Freibetrag, der seit Juli 2016 bei 1.073,88 Euro monatlich liegt. In dem Beispiel könnten also bei einem Vermögen von 1.200 Euro auf dem Konto jeden Monat 126,12 Euro gepfändet werden. Liegt das Vermögen auf dem Konto generell unter dem maximalen Freibetrag, wird gar nichts gepfändet. Dafür muss allerdings alle 12 Monate ein Antrag auf Unpfändbarkeit inklusive der Kontoauszüge eingereicht werden. Die Anträge können für maximal 12 Monate im Stück gestellt werden, danach wird ein neuer fällig. Der Freibetrag beim p-Konto wird im Sinne des Kontoinhabers festgelegt, um ihm eine weiterhin angemessene Lebensführung zu ermöglichen.

Besondere Konditionen für Unterhaltspflichten

Besteht beim Kontoinhaber eine Unterhaltspflicht, macht der Staat eine Ausnahme. Hier erhöht sich der maximal Freibetrag bzw. Verfügungsrahmen auf 1.479,99 Euro im Monat (eine zu versorgende Person) oder 1.709,99 Euro (zwei zu versorgende Personen). Hierauf hat das Gesetz also zugunsten des Unterhaltsempfängers ein Auge. Bestehen weitere Unterhaltsverpflichtungen, also bei mehr als zwei Personen, ist aber noch nicht Schluss – Dies waren nur die ersten zwei Auszüge aus der Pfändungstabelle:

Unterhaltsverpflichtung (Anzahl Personen)Freibetrag pro Monat

(zusätzlich zum Grundfreibetrag)
Summe Freibetrag (pro Monat)
1400,00 EUR1.479,99 EUR
2630,00 EUR1.709,99 EUR
3850,00 EUR1.929,99 EUR
41.080,00 EUR2.169,99 EUR
51.300,00 EUR2.379,99 EUR

Bei mehr als fünf Unterhaltsverpflichtungen greift der Staat nicht mehr ein.

Pfändungsbeträge – Was tatsächlich gepfändet wird

Vorher haben wir geschrieben, dass alles Geld über dem Freibetrag gepfändet werden kann. Rein logisch ist das schon, aber auch hier gibt es Besonderheiten. Die obige wesentlich vereinfachte Pfändungstabelle zeigt nämlich nur die Grenzen und Mehrbeträge pro Monat bei Unterhaltsverpflichtungen. Normalerweise werden aber auch die maximalen Pfändungsbeträge mit aufgenommen, was hier den Rahmen sprengen würde. Die Pfändungstabelle zeigt also in Zehn-Euro-Schritten des Nettoeinkommens pro Monat, wie hoch der Pfändungsbetrag ist. Es wird also nicht genau das abgezogen, was über dem Freibetrag des p-Kontos liegt, sondern die festgelegten Beträge, die nicht 1:1 der Differenz entsprechen. Erst bei einem Betrag von 3.209,09 EUR ist Schluss, ab dort wird tatsächlich 1:1 die Differenz abgezogen. Zum besseren Verständnis finden Sie hier die Pfändungstabelle des Bundesamtes für Justiz und Verbraucherschutz, allerdings aus 2015 (weiter runter scrollen). Inzwischen kann es sein, dass die Beträge sich leicht geändert haben. Ebenso können Sie sich nochmals ändern, wenn Sie über weitere Bescheinigungen von nachzukommenden Leistungen verfügen, nicht nur Unterhaltsverpflichtungen also. Sie können hierzu bei der Bank Ihrer Wahl oder Finanzberatern nachfragen.

Bei welchen Banken kann man ein p-Konto eröffnen?

Grundsätzlich ist der Ausdruck p-Konto eröffnen eigentlich falsch, denn es handelt sich nicht um ein Extra-Konto, sondern eine Erweiterung für alle möglichen Kontomodelle. Welche Banken mitmachen und einen Pfändungsschutz auf Ihr Girokonto ergänzen, hängt von der Bank an sich ab. An dieser Stelle haben wir jedoch die derzeit besten p-Konten und Anbieter zusammengefasst. Haben Sie eine andere Bank als diese ins Auge gefasst, können Sie selbstverständlich auch dort nachfragen. Dass diese Banken nicht ausgeführt sind, liegt nicht daran, dass es bei ihnen kein p-Konto gibt. Denn generell hat jeder Kunde einer Bank den gesetzlichen Anspruch darauf, sein Girokonto als p-Konto zu führen. Auch ganz ohne Rechtfertigung. Und das ist angesichts von über 300.000 Pfändungen pro Monat in Deutschland zum eigenen Schutz auch gut so. Beachten Sie aber, dass pro Person nur ein einziges Konto geführt werden kann und dieses in Eigeninitiative eingerichtet werden muss. Eine Bank kann nur dann ablehnen, wenn Sie dort bisher noch kein Kunde sind. Es empfiehlt sich also, bei der Hausbank zu bleiben.

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Wer braucht jetzt überhaupt ein p-Konto?

Diese Frage kommt erst ein wenig später, da wir zunächst das p-Konto an sich erklären wollten. Dabei ist insbesondere die Pfändungstabelle ein Thema gewesen, die sich auch um Beträge von mehreren tausend Euro kümmert. Es wird also direkt deutlich, dass p-Konten nicht nur ärmeren Personen vorbehalten sind, die über kaum Vermögen verfügen. Auch wohlhabendere Leute können ein p-Konto bzw. einen Pfändungsschutz gebrauchen. Wann ist das der Fall?

Das p-Konto mit Pfändungsschutz richtet sich prinzipiell an Verschuldete, egal ob mit hohem oder niedrigen Vermögen. Es kann eine Privatinsolvenz sein oder auch nur nicht bezahlte und derzeit weiter nicht bezahlbare Rechnungen. Gläubiger setzen relativ schnell entsprechende Schritte ein, um ihr Geld zu erhalten. Jeder, der verschuldet ist und das kurzfristig nicht ändern kann, läuft erst einmal Gefahr einer Pfändung. Bereits vorher sollte das Girokonto mit einem Pfändungsschutz versehen werden, denn nur dann kann das eigene Vermögen bis zur Freibetrags-Grenze geschützt werden. Dagegen, dass ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und Sachgegenstände pfändet, hilft es nichts. Aber immerhin sind das Einkommen und die finanzielle Lebensgrundlage noch vorhanden. Via Antrag an die Hausbank lässt sich der Pfändungsschutz recht schnell einrichten.

Eine Besonderheit gibt es noch mit dem rückwirkenden Schutz. Denn auch wenn bereits ein Pfändungsbeschluss vorliegt, kann man sein Girokonto in ein p-Konto umwandeln und rückwirkenden Pfändungsschutz von einem Monat erhalten. Dieser Schritt muss also nur schnell genug erfolgen, sodass der vorliegende Beschluss unwirksam wird (bzw. nur Beträge über den Freibetrag hinaus gepfändet werden können).

Bei der Einrichtung erfolgt auch eine SCHUFA-Prüfung, um festzustellen, ob bereits ein p-Konto bei anderen Banken existiert (führt zur Absage) oder überhaupt die Notwendigkeit zu einem Pfändungsschutz besteht. Ist das nicht der Fall, weil aus der SCHUFA-Auskunft keine kritische Verschuldung hervorgeht, wird sich die Bank noch einmal mit Ihnen unterhalten.

Zusammenfassung: Voraussetzungen, Einrichtung, …

Bevor sich ein Girokonto mit Pfändungsschutz als p-Konto einrichten lässt, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Darunter sind auch Punkte, die wir bereits im Text oben erwähnt haben, aber hier noch einmal zentral zusammenfassen:

  • Eröffnung für jeden möglich, aber nur bei der Hausbank und bei Haben – Die Hausbank hat keine Wahl, wenn ein Pfändungsschutz beantragt wird, sie muss zustimmen. Geht man zu einer anderen Bank und möchte dort ein p-Konto eröffnen, kann das abgelehnt werden. Ebenfalls ist es erforderlich, dass schwarze Beträge auf dem Konto verfügbar sind, also das Konto im Haben steht. Sie müssen zur Einrichtung lediglich einen entsprechenden Antrag an die Hausbank stellen.
  • Pro Person nur ein p-Konto möglich – Da jede Person nur ein p-Konto unterhalten darf, kann die Bank ebenfalls dann ablehnen, wenn bereits bei anderen Banken ein p-Konto unterhalten wird. Das ist über eine Bonitätsauskunft bei der SCHUFA schnell herauszufinden.
  • P-Konto gibt es nur als Einzelkonto – Ein p-Konto ist nicht als Gemeinschaftskonto zu führen, es muss immer ein Einzelkonto sein. Bei Eheleuten, die bislang ein gemeinsames Konto geführt haben, muss das gemeinsame Konto zunächst in zwei Einzelkonten geteilt werden. Nähere dazu erfahren Sie bei Ihrer Bank. Wird das Gemeinschaftskonto nicht getrennt, bedient sich die Pfändung am gesamten Vermögen auf dem Konto – also auch dem Teil des eigentlich nicht betroffenen zweiten Kontoinhabers.
  • Eröffnung/Einrichtung muss kostenlos erfolgen – Früher gab es fürs p-Konto noch viel Halbwissen bei Banken, mittlerweile hat sich das Konto mit Pfändungsschutz durchgesetzt. Gesetzlich ist (schwammig) geregelt, dass die Einrichtung eines p-Kontos nichts kosten darf. Nehmen Sie diesen Punkt bei der Einrichtung gerne mit.
  • Kontoführungsgebühren bleiben bestehen – Die kostenlose Einrichtung bedeutet nur, dass keine Gebühren für den Pfändungsschutz erhoben werden. Ist das Girokonto an sich aber kostenpflichtig (z.B. durch Kontoführungsgebühren), bleiben diese Kosten weiterhin bestehen.
  • Auch nach Pfändungsbeschluss noch einrichtbar – Auch wenn bereits Pfändungsbeschlüsse vorliegen, können Sie Ihr Konto noch mit Pfändungsschutz ausstatten. Der Schutz greift für bis zu vier Wochen rückwirkend ein. Die Einrichtung selbst dauert maximal 4 Tage, dies sollten Sie mit einbeziehen.
  • Wie viel gepfändet wird, entscheidet die Pfändungstabelle – Sehen Sie den obigen langen Absatz dazu. Auch Infos zu weiteren Freibeträgen haben wir dort gegeben.
  • Familienmitglieder ausgeschlossen – Liegt ein Pfändungsbeschluss gegen das Konto von einem Familienmitglied vor, sind die anderen Familienmitglieder davon unberührt – deren Vermögen und Konten sind so lange sicher, bis auch gegen sie ein Pfändungsbeschluss vorliegt. Nicht aber, wenn ein gemeinsames Konto geführt wird, siehe oben.
  • Alle können ein p-Konto eröffnen – Unabhängig davon, wie viel Einkommen man erzielt, darf man ein p-Konto eröffnen, welches nichts extra kostet. Auch beim Bezug von Sozialleistungen wie Hartz 4 oder dergleichen ist das also möglich. Auch andere persönliche Voraussetzungen gibt es nicht.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht? – Lassen Sie es uns in den Kommentaren wissen.

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Paul Scheuschner

Kredite.org Autor

Paul Scheuschner

Paul ist Autor von Kredite.org und seit der Gründung in 2013 dabei. Sein Finanzwissen basiert auf einer Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, die er von August 2006 - Januar 2009 in Berlin bei der Allianz Versicherung durchlaufen hat. Er hat in dieser Zeit sowohl für die Allianz Versicherung im Innen- und Außendienst, als auch bei der Dresdner Bank (heute Commerzbank) gearbeitet.