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Organkredit: Finanzierungen über den Arbeitgeber?

Ein Blick ins KWG – das deutsche Kreditwesengesetz – zeigt, dass es eine schier endlose Auswahl unterschiedliche Darlehensmodelle gibt. Für viele dieser Angebote gelten ähnliche rechtliche Vorgaben wie beim typischen Ratenkredit für private Bankkunden, sehr oft aber sieht der Gesetzgeber gänzlich andere Rahmenbedingungen vor. Dies bestätigt auch und gerade das Format Organkredit. Ein solcher Kredit bezeichnet im Bankwesen Darlehen, die von Finanzdienstleistern oder normalen Kreditinstituten zunächst einmal entweder an juristische oder natürliche Personen vergeben werden können. Eine Einschränkung hierbei: Organkredite kommen nur infrage, wenn Antragsteller als Kreditnehmer in spe wahlweise gesellschaftsrechtlich oder personell eine Verbindung zum jeweiligen Geldgeber erkennen lassen.

Eine weitere Alternative der Vergabe sind Darlehen, die eine Aktiengesellschaft an Mitarbeiter vergibt. Unter Umständen auch als Sofortkredit mit sehr kurzer Vorlaufzeit, sofern die zuständige Aufsicht zügig arbeitet. Mehrheitlich im Kontext des Vorstands, doch auch andere mit der AG verbundene Personen können Organkredite beantragen und abrufen. Daraus leitet sich im Übrigen auch der Name der Kredite ab, denn sie werden im Fall der Fälle an ein Organ des Unternehmens vergeben. Oder durch ein Organ – nämlich die Bank, die an einer bestimmten Stelle (Aufsichtsrat, Vorstand, etc.) ein gewisses Mitspracherecht im Unternehmen geltend machen kann, das einen Kredit erhält.

Organkredite – keine Meldepflicht im Zuge der Vergabe

Bei der Vergabe durch ein Kreditinstitut wird die Basis für die Bereitstellung unter anderem über die Wahrnehmung eines Mandats (bspw. über einen Posten im Vorstand/Aufsichtsrat oder eine Management-Aufgabe) der Bank im Unternehmensgeflecht des Darlehensnehmers vorliegen. Auf der anderen Seite kann eine Kapitalbeteiligung der Kreditinstitute am den Kredit empfangenden Unternehmen Ausgangspunkt für die Vergabe von Organkrediten ein, um so eine erfolgreiche Finanzierung auf die Beine zu stellen. Aus Sicht unerfahrener Verbraucher mag der Organkredit eine gewisse Parallele zum Abzugskredit aufweisen, da es in diesem Fall ebenfalls um Kredite geht, die unter Berücksichtigung eines gewissen Beziehungsgrades zwischen Empfängern und Geldgebern vergeben werden.

Doch es gibt einen großen und eindeutigen Unterschied: Während für Abzugskredite aufgrund des Einflusses auf das Eigenkapital der Geldgeber nach dem KWG eine Meldepflicht an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besteht, gilt für Organkredite keine solche „bankenaufsichtsrechtliche Meldepflicht“. Dies vereinfacht die Abwicklung aber nur bedingt, denn die Prozedur von der Beantragung bis zur Vergabe nach der Beschlussfassung nimmt dennoch einige Zeit in Anspruch. Im direkten Vergleich zu typischen Darlehen vom Kreditmarkt gelangen Kreditnehmer nichtsdestotrotz schneller an ihr Finanzierungsziel. Vorausgesetzt, die Sicherheiten stimmen und die Entscheidungsträger sind sich rasch einig.

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Organkredit – viele Zielgruppen können profitieren

Die möglichen Szenarien, bei deren Vorliegen derartige Darlehen vergeben werden können, sind zahlreich und werden im weiteren Verlauf noch einer eingehenden Analyse unterzogen und zusammengefasst. Erst die Übersicht vermittelt Lesern einen Eindruck von den vielfältigen Konstellationen, die das Kreditwesengesetz hierzulande für die Organkredit-Vergabe als Optionen vorsieht. Eine wichtige Grundaussage bei diesen Darlehen ist darin zu sehen, dass Darlehen zu Bedingungen vergeben werden, die mit denen marktüblicher Kredite vergleichbar sind. Das rechtliche Ziel besteht darin, dem so genannten „Fremdvergleichsgrundsatz“ in hinreichender Weise Rechnung zu tragen, der in Deutschland generell einzuhalten ist, damit Darlehen in diesem Bereich des Kreditmarktes jenseits der normalen Vergabepraxis vergeben werden können.

Obligatorisch ist allgemein die Einwilligung des Aufsichtsrates, sofern ein Organkredit nicht von Banken, sondern einer Aktiengesellschaft vergeben werden soll. An dieser Stelle nun werden die verschiedenen Zielgruppen der beiden Varianten eines Organkredits dargestellt.

Im eigentlichen unternehmerischen Sinne gibt den Organkredit für:

  • Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
  • die zuständigen Prokuristen
  • Handlungsbevollmächtigte an anderer Stelle im Unternehmen
  • geschäftliche Leiter eines Instituts
  • Gesellschafter, die nicht direkt zur Geschäftsleitung gehen (v.a. bei einer GmbH)
  • Beteiligte einer Personenhandelsgesellschaft
  • Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands
  • stille Teilhaber
  • als juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft eingetragene Firmen

Weiterhin gehören in diesem Fall zur Zielgruppe des Organkredits, an denen das den Kredit gewährende Unternehmen oder die Geschäftsleitung mit über zehn Anteilen von Hundert des Unternehmenskapitals beteiligt sind oder selbst als haftender Gesellschafter auftreten.

Die zweite mögliche Zielgruppe beim Organkredit umfasst Personen, die auf den ersten Blick gerade für Laien eher überraschend sein mögen. Denn:

Auch folgende Personen können einen Anspruch auf Darlehen dieser Art haben:

  • Ehegatten/Lebenspartner der oben genannten Personen
  • (minderjährige) Kinder der nach den genannten Punkten Berechtigten

Zusammenhang zum Unternehmen ist obligatorisch

Damit diese Personen als Kreditnehmer auftreten dürfen, braucht es eine nachweisliche Verflechtung finanzieller oder persönlicher Art mit dem Unternehmen. Bevor Organkredite vergeben können, braucht es nach geltenden Aktiengesetz (§89) die Zustimmung bzw. Einwilligung des Aufsichtsrats der Banken, bei denen Kredit beantragt werden. Dabei reichen Mehrheitsentscheide grundsätzlich nicht als Basis der Kreditvergabe. Stattdessen ist ein einstimmiger Beschluss unverzichtbar, dass einem Antrag für einen Organkredit stattgegeben werden kann. Dies bedeutet: Alle Geschäftsleiter müssen zustimmen, zudem muss laut Paragraph 15 des Kreditwesengesetzes ausdrücklich die Mehrheit des zuständigen Aufsichtsorgans die Vergabe bewilligen. Durch die Notwendigkeit der einstimmige Beschlussfassung will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass bei der Bereitstellung von Organkrediten stets marktübliche Bedingungen angesetzt werden und eine Vorteilnahme die Konditionen betreffend ausgeschlossen werden kann.

Organkredit – Zinsen müssen Marktbedingungen entsprechen

Wie immer gilt auch in diesem Rahmen: Keine Regel ohne Ausnahme. Sofern Unternehmen, die einen Organkredit beantragen, spezielle Programme für Mitarbeiter anbieten, können – bei Zustimmung durch die Aufsichtsorgane, gesonderte Kreditbedingungen vereinbart werden, die von „marktmäßigen Bedingungen“ abweichen. Dies aber ist auf die Gesamtheit aller Darlehen dieser Art faktisch eher selten der Fall. Aufsichtsorgane müssen ohnehin auch in hierbei zustimmen. Vergleichbar sind die Kredit mit Darlehen, bei denen Aufsichtsorgan-Mitglieder oder Geschäftsleiter selbst (etwa in Form von Vergütungs-Vorschüssen) aus dem Bankenkapital entnehmen dürfen. Kommt es zu einer Vergabe zu nicht-marktmäßigen Bedingungen, sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einhaltung der Vorschriften für das Kernkapital der Kreditinstitute wie bei einem Abzugskredit vor.

Zinsänderungen müssen ebenfalls am Marktniveau ausgerichtet sein

Was genau bei den Kreditzinsen als marktüblich oder -gemäß zu bewerten ist, muss stets im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Blick auf die aktuelle Situation am Kreditmarkt verbunden stehen. Aufgrund des aktuell sehr niedrigen Zinsniveaus am europäischen Markt können sich auch Organkredite durch sehr günstig Konditionen auszeichnen. Zugleich bieten sich vielfach Chancen, wenn ein bereits laufender Organkredit bald oder akut vor dem Ende der Zinsbindungsfrist steht, wobei dies vor allem bei Darlehen mit größerem Volumen üblich ist. Ein Ratenkredit mit vierstelligen Beträgen wird kaum auf eine Laufzeit von mehreren Jahren angesetzt und eher nicht mit einer dauerhaften Zinsbindung ausgestattet. Denn hier handelt es sich ohnehin meist um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zinssätzen und Tilgungssummen vom ersten bis zur letzten Rate.

Organkredite und mögliche Grenzen für Bagatellsummen

Denkbar sind in diesem Kontext festgelegte Maximal-Kreditsummen beim Organkredit, die durch die BaFin definiert werden. Der Gesetzgeber hat auch im Zusammenhang mit Krediten dieser Art sein Recht zur Mitsprache in Anspruch genommen. So gibt es verschiedene so genannte „Bagatellgrenzen“, mit denen sowohl die Kreditgeber als auch die Empfänger möglicher Darlehen vertraut sein müssen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen. Zu den Bedingungen für die Festlegung der Kreditsummen gehören die folgenden:

  • bei Vergabe an Handlungsbevollmächtigte für den Gesamt-Geschäftsbetrieb und Prokuristen und deren Angehörige sieht das Gesetz eine Summe von maximal einem Jahresgehalt des Bevollmächtigten/Prokuristen vor
  • maximal 50.000 Euro bei Darlehen, die weniger als 1 vom Hundert der Eigenmittel liegen, die beim jeweiligen Unternehmen angerechnet werden können

Weiterhin gibt es Grenzwerte für nachträglich erhöhte Darlehen. Anpassungen der Kreditsummen nach oben sind möglich, wenn die Erhöhung bei weniger als „10 vom Hundert“ der vormals festgelegten Kreditsummen liegt. Basis für die Notwendigkeit einer Aufsichtsrats-Zustimmung ist also in vielen Fällen die Tatsache, dass ein Organkredit ein Volumen haben soll, der höher als das Monatsgehalt des Kreditnehmers angesetzt wird.

Organkredit – Änderung der Vertragsbedingungen während der Laufzeit als Option?

Wie bei allen Finanzierungen mit einer gewissen Laufzeit sind auch beim Organkredit durchaus Korrekturen der Vertragsbedingungen eine Möglichkeit. Entscheidend sind in diesem Fall die exakten Vereinbarungen im Kreditvertrag. So stellt sich die Frage, wie es um eine erneute Beschlussfassung durch die Aufsichtsorgane steht, falls Organkredite tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt in einem oder mehreren Punkten angepasst werden sollen. Besonders genau gilt es in diesem Fall auf den Punkt der Zinsfestschreibungsfristen zu achten. Ohnehin sollte genau geprüft werden, was das Gesetz mit Blick auf die Bewilligung durch Aufsichtsorgane zu sagen hat. In der Tat kommt es immer wieder zur Kreditvergabe ohne die erforderliche Zustimmung. Wird dies erkannt, müssen Darlehen unmittelbar zurückgezahlt werden. Zumindest in Fällen, in denen sich nicht alle Geschäftsleiter und das zuständige Aufsichtsorgan rückwirkend für die Bewilligung des Antrags aussprechen.

Läuft die besagte Frist der Zinsfestschreibung ab und wird der Zinssatz für die restliche Laufzeit marktgerecht und ohne gravierende Abweichungen vom ursprünglichen Kreditzins angepasst, braucht es nicht zwingend eine neue Beschlussfassung. Paragraph 15, Absatz 1 des Kreditwesengesetzes schreibt vor:

Nochmalige Beschlussfassungen sind vielfach verzichtbar

Auf eine neue Prüfung durch die Beschlussfassungsorgane kann verzichtet werden, wenn die Zinssätze gleich bleiben oder zum Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung bereits eine Kalkulationsbasis für die veränderten Zinsbedingungen nach Ende der Zinsfestschreibungsfrist vertraglich festgehalten wurde. Haben sich indes die finanziellen/wirtschaftlichen Bedingungen beim kreditgebenden Unternehmen oder den Kreditnehmern verändert oder kam es zu Veränderungen bei der zugrunde liegenden Sicherheitslage, können marktgerechte Anpassungen erforderlich sein, die mit einer wiederholten Pflicht zur Beschlussfassung verbunden sind.

Die eingehende Analyse der Bedingungen einzelner Darlehen kann durch die zuständigen Prüfstellen der Banken- und Sparkassenverbände erfolgen, insbesondere bei sehr deutlichen Abweichungen der Situation der Kreditgeber und -nehmer seit Abschluss der Kreditverträge. So genannte „Zinsgleitklauseln“ können für einen reibungslosen Übergang der Konditionen innerhalb der anfangs definierten Gesamtlaufzeit sorgen, ohne dass eine erneute Beschlussfassung nötig wird.


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Paul Scheuschner

Kredite.org Autor

Paul Scheuschner

Paul ist Autor von Kredite.org und seit der Gründung in 2013 dabei. Sein Finanzwissen basiert auf einer Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, die er von August 2006 - Januar 2009 in Berlin bei der Allianz Versicherung durchlaufen hat. Er hat in dieser Zeit sowohl für die Allianz Versicherung im Innen- und Außendienst, als auch bei der Dresdner Bank (heute Commerzbank) gearbeitet.