Kassenkredit – günstiges Geld für Kommunen?
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Privaten Kreditnehmern begegnet am Markt eine gefühlt endlose Auswahl unterschiedlicher Darlehensmodelle, so dass Verträge für Finanzierungen für fast jede Lebenslage abgeschlossen werden können. Institutionelle Einrichtungen, die mehr oder minder dringend Geld benötigen, haben zwar durchaus ihrerseits Mittel und Wege, frisches Kapital zu beschaffen. Die Vielfalt in diesem Bereich aber ist bereits deutlich eingeschränkter. Dies wiederum liegt in der Regel daran, dass es in dieser Sparte – wie zum Beispiel bei hier vorgestellten Kassenkredit – nicht um Anfragen mit einem finanziellen Spielraum von einigen tausend Euro geht.
Entwickelt wurden Kassenkrediten für Städte und Kommunen – also die sogenannte „öffentliche Hand“. Dabei kann schon an diesem Punkt gesagt werden, dass dieser Kredit eher eine Art Überbrückungskredit denn eine langfristige Finanzierung ist. Es geht für Kreditnehmer darum, die eigene Liquidität über kurze Zeitspannen zu sichern.
Der deutsche Gesetzgeber widmet sich der Thematik ausführlich im Rahmen der Haushaltssatzung. Dort wird eindeutig erläutert, in welcher Größenordnung und Menge die Verantwortlichen der Kreise und Gemeinden maximal Kassenkredite in welchem Zeitraum aufnehmen. In vielen Fällen erfolgen die Datennennung in Form einer Obergrenze für das Gesamt-Kreditvolumen. Der Vorteil besteht hierbei darin, dass auch etliche kleinere Darlehen vom Kämmerer beantragt werden können, was günstiger sein kann als die Tilgung eines Kredits mit einem hohen Volumen, das jedoch nicht in voller Höhe genutzt wird. Eine Ausnahme stellen Rahmenkredite dar, weil die öffentlichen Darlehensnehmer hier die Chance haben, Geld nur dann abzurufen (daher auch der Alternativ-Name „Abrufkredit“), wenn die Mittel wirklich benötigt werden. Ist dies nicht der Fall, fallen nur Kosten auf Basis der verwendeten Mittel an.
Aus Sicht der Gemeinden können die Maximalsummen im Grunde immer wieder Schwankungen unterliegen, dass ihre Haushaltspläne ebenfalls nach einer Neuerstellung veränderte Details enthalten können. Auf laufende Darlehensverpflichtungen wirkt sich eine Änderung eher nicht, der Verfügungsrahmen über die Altlasten hinaus aber kann steigen oder sinken nach der Erstellung eines neuen Haushaltsplans. Die für den Kassenkredit relevante Haushaltssatzung wiederum muss nach den Kalkulationen wahlweise durch den zuständigen Kreistag oder Rat abgenickt werden.
Kassenkredit – Abstimmung darf niemals im Geheimen erfolgen
Der Begriff der Öffentlichen Hand spielt auch hier eine Rolle. Denn die Satzungs-Abstimmung muss grundsätzlich öffentlich vonstatten gehen. Hier kommt die Transparenz interessierten Bürgern gegenüber zum Tragen. Für Bürger ist diese Eigenschaft in erster Linie aus einem Grund von Bedeutung: Sie bekommen Einblick in die Art und Weise wie Politiker verschiedener Parteien mit Sitz im Rat oder Kreistag bezüglich der Haushalte abgestimmt haben. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die maximalen Summen für den zusätzlichen Kassenkredit nicht dem tatsächlichen Kapitalbedarf des öffentlichen Kreditnehmers in spe entspricht. In solchen Fällen braucht es eine wiederholte Abstimmung im Kreistag/Rat. Dass die Kreditaufnahme normalerweise nur kurzfristig nötig ist, hat auf diesen Aspekt keinen Einfluss.
Unterschieden wird von den zuständigen Haushalts-Instanzen sowie in der Kredit-Definition des Kassenkredits zwischen
- Darlehen für den Verwaltungsapparat („Verwaltungshaushalt“)
- Krediten für den kommunalen Vermögenshaushalt
Nicht nur Angebote aus Deutschland sind interessant
Dabei ist zu sagen, dass Kassenkredite generell im Bereich des Verwaltungshaushalt gerne und vielfach Verwendung finden. Planen kommunale Finanzierer Investition, verfügen aber nicht über ausreichend Eigenkapital, ist der Kassenkredit in aller Regel die erste Wahl. Die vergleichsweise schnelle und unbürokratische Vergabe des geltenden deutschen Haushaltsrechts sorgt dafür, dass viele Kommunen in erster Linie im Inland Verträge für Finanzierungen abschließen. Was nicht automatisch bedeutet, dass die Globalisierung nicht längst auch die Institutionen in Geldnot erreicht hätte. Das Gegenteil ist der Fall, denn gerade Kommunen schauen relativ häufig über die Landesgrenzen hinweg, wenn sie auf Kapital angewiesen sind.
Kassenkredit – Prüfung verlangt verschiedene Daten
Darlehen dürfen nur beantragt werden, wenn die bevorstehenden Investitionen nachweislich nicht mit dem frei verfügbaren Budget finanziert werden können!
Wäre eine Deckung auf anderem Wege möglich, sehen Bund und Ländern in ihren Haushaltsordnungen vor, dass diese Mittel zunächst ausgeschöpft werden müssen. Einschränkungen hinsichtlich der potentiellen Geldgeber sieht das Gesetz im eigentlichen Sinne nicht vor. So können Sparkassen, Direktbanken, Genossenschaftsbanken, Volksbanken ebenso wie andere Finanzierungsdienstleister als Partner in Erscheinung treten. Jedoch: Aufgrund der hohen Summen und der klaren Rahmenbedingungen aber sind es vorrangig öffentlich-rechtliche Banken, die Mittel bereitstellen.
Kommt es zum Darlehensantrag, kommen folgende Punkte bei der Analyse zum Einsatz:
- die Situation der Steuereinnahmen
- die Zahlungsfähigkeit der Antragsteller
- der festgelegte Haushaltsplan an sich
- etwaige bestehende Verpflichtungen in Form anderer Darlehen
- das Schuldverhältnis des öffentlichen Kreditnehmers allgemein
In welcher Form erfolgt die Kredittilgung genau?
Zusätzliche Sicherheiten für den Kredit müssen öffentliche Träger unter normalen Umständen nicht vorbringen. Dies liegt an der besonderen Form der Darlehen sowie daran, dass der Kassenkredit gemeinhin ohnehin unter der Obhut der für die Aufsicht verantwortlichen Behörden abgewickelt wird. Dies dient für Banken über die genannten Aspekte hinaus bereits aus ausreichende Absicherung. Zumal die Antragsteller im Falle eines Ausfalls mit dem gesamten Vermögen haften müssen – so wenigstens sehen es die Verträge für diese oft als Ratenkredit vergebenen Angebote vor. Denkbar ist darüber hinaus eine Kreditvergabe mit Endfälligkeit, so dass Empfänger ihren Kassenkredit zum Ende der geplanten Laufzeit komplett, also samt Tilgungslast und Kreditzinsen an den Geldgeber zurückzahlen statt über monatliche Raten. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn es sich um sehr kurzfristige Kredite mit Laufzeiten von unter einem Jahr handelt.
Gemeinden und Kommunen haben so die Chance, Finanzlöcher zu stopfen, bis Mittel an anderer Stelle frei werden. Nicht immer sind leere Kassen der alleinige Grund für die Beantragung. Vielfach investieren Kämmerer Gelder an anderer Stelle fest, so dass die Beträge erst zu einem späteren Zeitpunkt samt Rendite abgerufen werden können.
Kassenkredit – Verwendung normalerweise freigestellt
Wir haben bereits gesehen: Der Kassenkredit ist Kommunen und Gemeinden vorbehalten, was den Angeboten zurecht den alternativen Namen des Kommunalkredits eingebracht hat. Viele Investitionen sind für öffentlich-rechtliche Kreditnehmer optional, denn die Gläubiger machen zumeist keine Vorgaben dazu, in welchen Bereichen die Mittel Verwendung finden müssen. Üblicherweise sind mehr oder wenige akute Investitionsziele in diesen Bereichen Auslöser für einen Finanzierungsantrag über Kassenkredite:
- Straßenbau-Sanierungen
- Verkehrsbau-Maßnahmen allgemein
- Erhalt der Infrastruktur der Städte/Gemeinden/Kommunen
- Investitionen in den Bereichen Kunst und/oder Kultur
- gesundheitspolitische Ausgabe-Notwendigkeiten
Es gibt viele Eventualitäten, die der normale Finanzhaushalt oft nicht abdecken kann. An genau diesem Punkt greift der Nutzen des Kassenkredits. Er hilft den Körperschaften vom Bund über die einzelnen Länder bis zu den Kommunen ebenso wie öffentlich-rechtlichen Institutionen oder sogenannten „kommunalen Zweckverbänden“ bei der Überbrückung. So können auch Krankenhäuser, Rundfunkanstalten, öffentliche Kultureinrichtungen und zahlreiche andere Institutionen als Schuldner auftreten beim Kommunalkredit. Ein Aspekt, der bei derartigen Finanzierungen rechtlich vorgeschrieben außen vor bleibt, ist das bekannte Insolvenzverfahren. An der Rückzahlung führt somit kein Weg vorbei.
Kassenkredit – Zinssätze günstig dank guter Prognosen?
Kommunale Einrichtungen wie auch Landes- und Bundesinstanzen genießen in der Bonitäts-Bewertung als sehr gute Schuldner. Dies vereinfacht die Aufnahme eines Kassenkredits entsprechend deutlich. Verglichen mit den Konditionen, die zum Beispiel in der privaten Wirtschaft gang und gäbe sind, liegen die Zinssätze und Nebenkosten oft in einem üblicherweise eindeutig niedrigeren Bereich. Dies wiederum liegt daran, dass Städte und Gemeinden beliebte Kreditnehmer sind, so dass die zuständigen Kämmerer in Verhandlungsgesprächen sicher auftreten kann. Welcher Zinssatz aber wird berechnet?
Wie bei anderen Darlehen für Unternehmen oder normale Verbraucher wirkt sich das Zinsniveau am Geldmarkt auf die wahrscheinlichen Bedingungen aus. Zugleich wirkt sich der aktuelle Leitzins auf die Konditionen aus. Drei Laufzeit-Modelle unterscheiden Kreditprofis meist im Kassenkredit-Segment:
- sehr kurzfristige Finanzierungen, deren Laufzeit bei maximal als 12 Monaten liegt
- mittelfristige Darlehen mit Laufzeiten im Rahmen von 12 bis 48 Monaten
- langfristig ausgerichtete Kassenkredite mit mindestens 48 Monaten Laufzeit
Wie viel Geld kann der Kämmerer beantragen?
Wie immer gilt: Pauschale Aussagen zur maximalen Kredithöhe sind nicht möglich. Einfluss haben im ersten Schritt die Haushaltsführung-Vorschriften. Sie sind in den Ordnungen für die Gemeinden zu finden, die wiederum auf kommunaler Ebene geregelt und festgelegt sind. Bund und Länder sehen (auf Basis der Haushaltsordnungen und der sonstigen Liquidität potentiellen Kreditnehmer) ebenso klare Obergrenzen für Darlehen dieser Art vor. Ihrer Form sind Kassenkredite eher eine Möglichkeit zur vorläufigen (Vorfinanzierung) Mittelbeschaffung, bis Einnahmen realisiert werden, die der Haushaltsplan listet. Eine Anzeige bei oder eine Genehmigung von der Kommunalaufsicht benötigen Kreditnehmer nicht.
Zu einem gewissen Problem hat sich der Kassenkredit in den vergangenen zwei bis drei Jahrzehnten entwickelt, da viele finanziell belastete Kommunen nur allzu gerne von den Angeboten Gebrauch mach(t)en, die Darlehen dabei aber vielfach als Lösung auf lange Sicht nutzen und so vielfach zu unverzichtbaren Finanzspritzen geworden sind. Dies aber ist eigentlich nicht der Sinne der Finanzierungsprodukte. Wissenswertes zum Schluss: Auch die Gemeinden können unter Umständen Kassenkredite an Gesellschaften vergeben. Hierfür aber sieht das Beihilferecht der Europäischen Union strenge Regeln. So muss die Gemeinde in diesen Fällen wenigstens eine Beteiligung von 50 Prozent an den Empfängern vorweisen.
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